Das Ordnungsamt informiert
Antrag für Osterfeuer
Der Antrag für das Abbrennen eines Traditionsfeuers an Ostern (Osterfeuer) ist spätestens bis Freitag, den 20. März 2026, im Amt Peitz einzureichen.
Die Gebühr beträgt 70,00 €.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Veranstalters
- Ort, Datum, Uhrzeit des Verbrennens
- Einverständnis des Grundstückeigentümers (bei Fremdflächennutzung)
- telefonische Erreichbarkeit für Rückfragen
Antragsformulare können unter www.peitz.de (Amtsverwaltung & Service – Bürger-Service & Formulare – Traditionsfeuer) heruntergeladen werden. Sie können auch das neue Service-Portal des Amtes Peitz nutzen. Dieses finden Sie im Internet unter serviceportal.dikom-bb.de/amt-peitz.
Folgende Bedingungen sind durch den Antragsteller/Veranstalter abzusichern:
Bei der Vorbereitung ist darauf zu achten, dass ein ausreichender Abstand zu brennbaren Objekten und Wäldern (50 m) eingehalten wird.
Zum Verbrennen sind nur unbehandelte organische Stoffe, wie Holz, Äste usw. zu verwenden.
Reifen, Möbel, Sperrmüll, Sonderabfälle, Gummi, Plastik, brennbare Flüssigkeiten, Farben, Lacke usw. dürfen nicht verbrannt werden.
Die Vorbereitung und das Aufschichten des Brennmaterials dürfen frühestens 48 Stunden vor dem Brandereignis erfolgen und sind unter Kontrolle zu halten.
In der Waldbrandsaison ist vor dem Brandereignis die Waldbrandgefahrenstufe in Eigenverantwortung zu prüfen und ggf. das Traditionsfeuer abzusagen (ab Waldbrandwarnstufe 4).
Bei öffentlichen Traditionsfeuern sind zusätzlich folgende Bedingungen einzuhalten:
Es sind Sicherheitskräfte/Brandwachen einzuteilen und zu benennen. Spätestens 6 Wochen nach der Durchführung ist die Erklärung über die Entsorgung der Brandreste mit dem Formblatt des Landkreises Spree-Neiße bei diesem einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Forderungen muss mit einer Geldbuße nach § 23 Absatz 1 Nr. 6 i. V. m. Absatz 3 Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg gerechnet werden.
Die Alarmierung der Feuerwehr zu nichtgenehmigten Traditionsfeuern wird zu einem kostenpflichtigen Einsatz, der nach der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr des Amtes Peitz berechnet wird.
Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht jedoch nicht.
Das Amt Peitz bzw. der Landkreis Spree-Neiße behalten sich Kontrollen vor.
Ihr Ordnungsamt des Amtes Peitz