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Amt Peitz
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Hinweise zur gebrauchsgrafischen Anwendung des Wappens

Das Amt ist Inhaber des Nutzungsrechts am Amtswappen. Eine Nutzung durch Dritte ohne Erlaubnis des Amtes ist nach § 31 UrhG unzulässig. Darüber hinaus ist das Amtswappen von § 12 BGB in gleicher Weise vor Eingriffen geschützt wie der Name des Amtes. So kann gegen die unbefugte Benutzung eines Wappens mit einer privatrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsklage, ggf. auch mit einer Schadenersatzklage vorgegangen werden.

Das Amt kann Dritten grundsätzlich auch eine gewerbliche Benutzung des Wappens genehmigen. Voraussetzung ist, dass die mit dem Wappen zu schmückenden Gegenstände durch das Wappen keinen amtlichen Charakter erhalten und dass die nachsuchende Firma Gewähr gegen eine missbräuchliche Verwendung des Wappens bietet. Ähnliches gilt für die Verwendung des Wappens durch Vereine.

Für eine gebrauchsgrafische Nutzung des Wappens stellt das Amt Reinzeichnungen mit dazugehörigen Farbangaben nach dem Druckfarbensystem Hostmann-Steinberg (HKS) - auch in digitalisierter Form - zur Verfügung. Ausgehend von diesen Vorlagen kann ein Hersteller jede notwendige Wappengröße reproduzieren. Interessenten wenden sich in allen Fragen zur Nutzung des Wappens oder der Flagge an den Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit.
 

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